Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung
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Eine Scheidung bedeutet nicht nur einen emotionalen Einschnitt, sondern stellt oft auch finanziell eine Herausforderung dar – besonders, wenn es um den Verbleib der gemeinsamen Immobilie geht. Wie gelingt die faire Aufteilung des Eigentums?
Im Falle einer Trennung wird die gemeinsame Immobilie häufig zum zentralen Streitpunkt. Läuft noch ein Immobilienkredit, stehen die Partner vor der Entscheidung, diesen entweder gemeinsam weiter zu bedienen oder vorzeitig zu beenden. Oftmals erfolgt die Übertragung der Eigentumsanteile durch eine finanzielle Abfindung des anderen Partners.
„Wenn keine Einigung erzielt wird, kann eine Teilungsversteigerung notwendig werden, die jedoch oft finanzielle Einbußen nach sich zieht“, erklärt Bernd Lehmann, Geschäftsführer von REGIOGRUND Immobilien. „Zusätzlich müssen steuerliche Faktoren wie die Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, wenn die gemeinsame Immobilie verkauft wird.“
Der Zugewinnausgleich: Was bedeutet das?
In der Regel leben Ehepaare ohne Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögenswerte, die vor der Ehe vorhanden waren, bleiben individuell, während während der Ehe erworbenes Vermögen beiden gemeinsam gehört. Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen verglichen: Der Partner mit dem größeren Zugewinn muss einen Ausgleich zahlen, sodass das Vermögen beider gleichwertig ist.
Immobilien, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, gehören beiden Partnern und müssen bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Erbschaften, wie ein während der Ehe geerbtes Haus, werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Optionen für die Immobilie bei einer Scheidung
- Teilung des Hauses: Wenn möglich, wird das Gebäude in zwei separate Einheiten umgewandelt.
- Verkauf: Der Erlös wird nach Abzug eventuell bestehender Kredite gleichmäßig verteilt.
- Übernahme durch einen Partner: Eine Partei behält das Haus und entschädigt den anderen gemäß dem Immobilienwert und der Restschuld.
- Vermietung: Die Immobilie bleibt gemeinsames Eigentum und die Mieteinnahmen werden geteilt.
- Übertragung an Kinder: Volljährige Kinder können die Immobilie übernehmen, möglicherweise mit Kreditverpflichtungen.
- Gemeinsames Wohnrecht: Beide Partner bleiben getrennt im Haus wohnen.
- Teilungsversteigerung: Bei Uneinigkeit kann das Haus zwangsversteigert werden.
- Wohnrecht eines Partners: Einer bleibt mietfrei im Haus wohnen; dieser Vorteil wird bei Unterhaltsberechnungen berücksichtigt.
Wertbestimmung, Kreditübertragung und Unterstützung beim Verkauf
„Der Wert des Hauses wird durch Abzug bestehender Schulden vom Verkehrswert ermittelt, sodass der auszahlende Partner die Hälfte des bereinigten Wertes übernimmt“, erläutert Lehmann. „Für eine faire Verhandlungsbasis sollte der Wert der Immobilie idealerweise von einem unabhängigen Experten ermittelt werden.“
Sollte ein gemeinsamer Immobilienkredit bestehen, muss die Bank der Übertragung des Kredits auf den verbleibenden Partner zustimmen. „Falls das nicht möglich ist, können beide den Kredit gemeinsam weiterzahlen oder vorzeitig ablösen, wobei oft eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt“, so Lehmann.
„Bei einem Verkauf Ihrer Immobilie kann ein erfahrener Makler wertvolle Unterstützung bieten“, betont Lehmann. „Ein Profi erleichtert den Verkaufsprozess, unterstützt bei der Vermarktung, Preisverhandlung und allen Formalitäten und fungiert als Vermittler.“
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie im Raum Rhein-Ruhr-Wupper wünschen, stehen wir Ihnen als erfahrene Immobilienmakler gerne zur Seite. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Situation.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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